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   VG Kassel, 16.02.2016 - 1 K 1350/15.KS   

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VG Kassel, 16.02.2016 - 1 K 1350/15.KS (https://dejure.org/2016,6455)
VG Kassel, Entscheidung vom 16.02.2016 - 1 K 1350/15.KS (https://dejure.org/2016,6455)
VG Kassel, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS (https://dejure.org/2016,6455)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Gießen, 20.11.2013 - 5 K 52/13

    Finanzieller Ausgleich für angesparte Pflichtstunden

    Auszug aus VG Kassel, 16.02.2016 - 1 K 1350/15
    Die Klägerin kann sich zwar auf diese Ausnahmetatbestände nicht berufen, jedoch ist die Vorschrift auf ihren Fall analog anzuwenden (vgl. zu der Möglichkeit einer analogen Anwendung des § 2 Abs. 6 Satz 1 PflichtstundenverordnungVG Gießen, Urteil vom 20. November 2013 - 5 K 52/13.GI -, juris).

    Diese in § 2 Abs. 6 Pflichtstundenverordnung vorhandene grundgesetzwidrige Lücke ist durch eine verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift zu schließen (vgl. auch VG Gießen, Urteil vom 20. November 2013 - 5 K 52/13.GI -, juris).

    Weder muss der Rechtsstreit dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt werden, denn Art. 100 GG gilt nur bei förmlichen Gesetzen, noch muss eine Normenkontrolle nach § 47 VwGO abgewartet werden, da diese für Rechtsverordnungen nach Landesrecht keine Sperrwirkung für die Verwaltungsgerichte entfaltet (ebenso VG Gießen, Urteil vom 20. November 2013 - 5 K 52/13.GI -, juris).

  • VGH Hessen, 03.05.2017 - 1 A 1806/16

    Finanzieller Ausgleich eines Lebensarbeitszeitkontos

    Auf die Berufung des Beklagten wird unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - die Klage der Klägerin abgewiesen.

    Das Verwaltungsgericht Kassel hat mit Urteil vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - den Bescheid der Beklagten vom 22. Mai 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August 2013 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zum Ausgleich ihres Lebensarbeitszeitkontos von 119, 50 Stunden finanziellen Ausgleich in Höhe des jeweils auf eine Pflichtstunde entfallenden Anteils der individuellen Besoldung zu gewähren.

    unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Kassel vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - die Klage der Klägerin abzuweisen.

  • VGH Hessen, 17.05.2022 - 1 A 2306/17

    Kein finanzieller Ausgleich, wenn Inanspruchnahme des Lebensarbeitszeitkontos

    Zudem hat der Kläger auf die Urteile des VG Gießen vom 20. November 2013 - 5 K 52/13.GI - sowie des VG Kassel vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS - verwiesen.

    Das stellt einen hinreichenden Grund für die vorgenommene Differenzierung dar (im Ergebnis so auch VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2016 - 1 K 1225/14.DA -, juris Rn. 35 [zur vergleichbaren Regelung in der Pflichtstundenverordnung]; VG Wiesbaden, Urteil vom 29. Mai 2020 - 3 K 29/17.WI -, juris Rn. 51; a.A. VG Kassel, Urteil vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS -, juris Rn. 36, abgeändert durch Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris).

    Der Umstand der Freiwilligkeit des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis begründet die fehlende Vergleichbarkeit zu den von § 1a Abs. 4 HAZVO erfassten Konstellationen (so auch VG Wiesbaden, Urteile vom 29. Mai 2020 - 3 K 29/17.WI -, juris Rn. 50 und vom 15. April 2015 - 3 K 1372/14.WI -, juris Rn. 31; VG Darmstadt, Urteil vom 29. November 2016 - 1 K 1225/14.DA -, juris Rn. 35 [zur vergleichbaren Regelung in der Pflichtstundenverordnung]; a.A. VG Kassel, Urteil vom 16. Februar 2016 - 1 K 1350/15.KS -, juris Rn. 36, abgeändert durch Senatsurteil vom 3. Mai 2017 - 1 A 1806/16 -, juris).

  • VG Darmstadt, 29.11.2016 - 1 K 1225/14

    Auszahlung eines Lebensarbeitszeitkontos

    3 Abs. 1 GG vermag auch bei vorhandener Unmöglichkeit der Inanspruchnahme des vorgesehenen zeitlichen Ausgleichs keinen Anspruch auf eine finanzielle Abgeltung zu begründen, denn bei festgestellter Verletzung des Gleichheitssatzes obliegt die Entscheidung darüber, wie dieser Verstoß behoben werden kann, dem Dienstherrn (a.A. VG Kassel, Urteil vom 16.02.2016 - 1 K 1350/15.KS).

    Vorab ist festzustellen, dass selbst bei unterstellter Richtigkeit der Ansicht des Klägers, die behördliche Entscheidung verletze den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, ein Begehren auf Auszahlung der auf dem Lebensarbeitszeitkonto "gutgeschriebenen" Stunden keinen Erfolg haben könnte (so jedoch VG Kassel, Urteil vom 16.02.2016 - 1 K 1350/15. KS).

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